"Der unterbrochene Tanz"

Gemälde

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

"Der unterbrochene Tanz" ist eines der Hauptwerke von Alois Gabl. Wie sehr dieser Künstler seine Anregungen aus dem Volksleben des Pitztales schöpfte, mag folgende Begebenheit veranschaulichen, die dann auch zum Thema dieses Werkes wurde:

 

Eben dieser Pfarrer von Wenns, Christian Witting, welcher mit Hilfe seines Kooperators den bösen Feind so siegreich bekämpfte, hatte um die nämliche Zeit das Unglück, beim Pfleger in Imst, Thomas Ign. von Zeiller in Ungnade zu fallen. Der Grund war, weil er seiner Gemeinde das Tanzen verbieten wollte. Der besagte Pfleger meldete dies unterm 3. Mai 1738 der Landesregierung zu Innsbruck und beschrieb umständlich, wie daß dieser Pfarrer bei Hochzeiten, Eier- und Schmalzfesten zu unverbotener Stunde sich schon mehrmals in die Wirthshäuser begeben, und daselbst die Tanzenden entweder mit Wegnehmung der Musikinstrumente von den Spielleuten, oder wohl gar mit Androhung und Aufhebung des Stockes auseinanderzutreiben sich unterfangen habe. Ein solch’ eigenmächtiger Eingriff in die Jurisdiktion des Pfleggerichtes sei aber keineswegs zu dulden, und dies um so weniger, da bis jetzt noch nie eine Klage gegen die Wirthe in Wenns, als ob sie die erlaubte Zeit zum Tanzen überschritten hätten, bei ihm eingelaufen sei. Und da er „mit seiner Sinceration bey diesem unruhigen Herrn Pfarrer“ nichts auszurichten erwarte, so habe er für nöthig erachtet, von dieser Sache die Landesregierung selbst in Kenntnis zu setzen. Hierauf schrieb die Regierung in Innsbruck sogleich an den Fürstbischof von Brixen und beklagte sich über den „unzeittigen Euffer“ des Pfarrers von Wenns, der „die erlaubte Tänz in dem Würthshauß bey annoch zulessiger Zeit zu unterbrechen und mithin die obrigkeitliche Jurisdiction zu turbieren sich unterfange.“ Der Fürstbischof wolle also belieben, ein solches einem Pfarrer nicht wohl anständiges „fürbrüchiges Unternehmen“ demselben ernstlich zu untersagen mit dem Bedeuten, er habe, wenn wirklich bei dergleichen Tänzen etwas Ungebührliches geschehen sollte, die Anzeige davon beim Gerichte zu machen, von welchem sodann „das gehörige Einsehen nach Ordnung und Nothdurfft erfolgen werde.“ Unterschrieben: Präsident, Kanzler, Regenten und Räthe der Oesterr. Vorderösterr. Regierung und Lande.

 

(Aus „G. Tinkhauser: Topographisch-historisch-statistische Beschreibung der Diözese Brixen“, 1886)